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Odpisy z  XIX wieku aktu Cesarza Austrii, Króla Czech i Wêgier  z 17.05.1638 roku.
Potwierdzenie starych i nadanie nowych  przywilejów, 
dla mieszkañców Bielska - Bielitz od 1312 roku. [ Bielsko-Bia³a ]

 

 

 
 

 

Ferdynanda III von Habsburg
ur.13.07.1608 w Grazu - zm.02.04.1657 w Wiedniu

 

 
 

 

 
 

 
 

Privilegium der Anfall genannt.

In Gottes Namen Amen.Alle Ding

die Dir kannt werden off einen gemein Nutz und Frommen zu

 Bessinunge ein ytzlichen Menschen,

 und einer ganzen Gemeine, ist wohl Nothdurft und gut, daβ dy zu

 eyme ewigen Gedächtniβe mit Briefen befestend,

und bestättiget werden, darum Wier Bolko von Gottes Gnaden Herzog

 in Schlesien, Herr zu Teschen und zu groβen Glogau etc.

Bekennen und thun kund offentlich und ewiglich in diesem Briefe allen den, die ihn sehen, hӧren oder lesen, daβ in Unser,und der Unsern Gegenwärtigkeit gestanden haben, Unser liebe getreue Bürgermeister, und Rathmann Unserer Stadt Bielitz,und haben Uns demüthiglichen gebeten, daβ Wir sie, und alle die ganze Gemeine des Volks  wohnhaftig daseibst in der Stadt zur Bielitz, die jetzt und da seyn oder immer in zukünftigen Zeiten da seyn werden,und alle ihre Kinder,

ihre Erben und rechte Nachkommen, und sonst alle, die in ihrer Stadt-Rechte sitzen,und sitzen werden,

 und darzu gehӧren, oder gehӧren werden, durch Gott, und ihres ewigen

Dienstes willen von sonderlichen Gnaden geruheten zu begnaden, in ...

 

 

 
 

 
 

solcher masse, als hernach geschrieben stehet, vornem=

=lich, daβ alle ihr Guth und Habe, es wär beweglich

oder unbeweglich, fahrende oder unfahrende, daβ

Sie in ihrem Stadt-Rechte haben, oder immer haben

werden, oder Zinse, die sie haben oder haben wer=

=den, auf Wiederkäuffe in Unsere Landen auf

Unser Manne Gütter, und Dӧrfern, oder auf

Städten inwendig, oder auswendig Unser Lande, oder

wie sie die haben werden, ewiglichen sulten la=

=βen, erben, sterben, und gefallen von eyme auf

den andern, der im allernächste geboren sey,

es wär Mannes- oder Weibes-Geschlecht, mit

innehaltunge des vierten Gliedes, als sich Mann und

Weib zu der Ehe genehmen mӧgen, und als sie einer

dem andern, oder eines dem andern, mit gut erb=

=er Beweisunge, und Wissenschaft der Städte und

Dӧrfer, da dieselben geboren sind, aller nechste zu=

=stunde, und mӧge gereichen kӧnnen, die zu ihren

Stadt-Rechte sitzen und gehӧren, sondern nach dem

vierten Gliede gerechnet, soll die Mageschaft

ausgehen und Ende haben, und Wir, Unsere

Erben und nachkommende Fürsten sollen dam=

=mach Unsers fürstlichen Rechtes gebrauchen,

 des so haben Wir ansehen ihre Bette und willige

Dienste, die sie Uns in langen und vergangenen

Zeiten gethan haben, und noch in zukünftigen Zei=

=ten ewiglichen thun sollen, der Wir ihn zu thun

wohl getrauen, und haben sie von sonderlichen

Gnaden von fürstlicher Macht mit rechter

Wieβe, und guten Vorrathe Unserer Eltesten

 Manne genädiglich derhӧret, und haben sie beg=

=nadt und begnaden in Kraft dies Briefs voll=

 

 
 

 
 

... =kommlichen mit solchen Anfällen, in allen Stücken,

Punkten, und Artikuln, und sonst in aller maβe,

als oben geschrieben stehet, dieselben Anfälle inn=

=zu haben, zu halten, und ewiglich besitzen, und in

ihren Nuz zu wenden, als Sie allerbequemste

wird denken gerathen seyn; Jedoch also, daβ man

 solchen Anfall Unseren Lande zu Teschen, nich

abhendig noch entfremde; Sonderlich behal=

=ten Wir Uns, und Unsern Nachkommen. Für=

=sten, ob ihren ein Bürger oder Innwohner Unser

obgenannten Stadt Bielitz Erbgüter kauffen

würde, und kaufen, die zu Lehen giengen, oder

im Erbrecht legen, daβ die nicht weiter erben

und kommen sollen, wenn nach des Landes Rechte

und Gewohnheit; Auch begnaden Wir Unser

ehegenannte Stadt Bielitz daβ Wir ihn geben

vor ein Recht zu haben und vollkommelich zu

gebrauchen, und ewiglich der Stadt zu Nutz und

 Frommen;

Zum ersten alle Unfure und Missethätern,

Czeter-Geschrey, die zu verbothener Zeit des

Nachts geschehen, Frevel, Meβer-Würfe, blo=

=βe Degen und Gewalt, die am Tage oder an der

 Nacht, in der Stadt, in Häusern, in Thoren, auf

den Stadt-Graben, in Stadtgraben, auf der

Stadtmauer, oder auf der Zugbrücken geschehen,

oder wer ein Wächter, Thorhütter, oder Stadtdie=

=ner, und Bothen schlüge, daβ alles sollen Rath=

=männer von der Stadt wegen strafen, büβen,

und gebessert nehmen, nachdeme als die Misse=

=that begangen ist, ausgenommen Blutrunst, ...

 

 
 

 
 

und was hӧher ist.

Auch geben Wir ihn vor ein Recht zu haben, wel=

=cher Pawer oder Pawerinne, Er sey Unser, oder

Unser Landmann in der ehegenannten Stadt zum

rechten wird verbürget, daβ er daseibst zum

Rechte gestehen, und antworten soll, und anderswo nicht;

Auch geben Wir Ihn vor ein Recht zu haben,

 wann ein Landmann einem Stadtmanne schuldig

ist, daβ er zu ihm verzehret hat, mit Essen und

mit Trinken, oder Ihm mit der Masse vorgetra=

=gen, oder mit der Ehle gemeβen hat, daβ dersel=

=be Landmann solchem Stadtmann im Stadtrechte

und im Stadtgerichte urn solche Schulde antworten soll,

aber mag Ihn in der Herberge mit dcm Rechte um

seine Schuld verbiethen.

     Auch wollen Wir, daβ Sie vor ein Recht und

Gewohnheit haben, daβ kein Czeche unter Ihn

neue Willkühr machen noch ordnen soll, ohne der

Rathmanne Wiessen  und Willen, auch sollen die

Rathmanne wieder Gemeinen Nutz und wieder die

 Gemeine Insicht thun, noch finden, erdenken und ma=

=chen. Item wir wollen, daβ kein Handwerksmann

in wenig einer Meyl von der ehegenannten

 Stadt Bielitz wohnen soll, ausgenommen Roue=

=len oder Altbussir und Schmiede, die Waffen schär=

=fen, noch kein Kretscham, noch Brodbäncke, noch

Fleischbänke, noch Schneider sollen seyn in einer

 Meile, es sey den werden, daβ jemanden solches

 Handwerk mit Rechte da gehaben mӧchte.

Item wer da freventlich, oder mit Unrecht ein ...

 

 

 
 

 
 

 

...zurechet, oder zueignet, und zugezogen hat, die Ding

 die Unser ehegenannten Stadt angehӧret, als

Viehweyde, Wälde, Pӧsche, Gränzen und oder ichtes der=

=leye und anderleye und indeme derfunden und über=

=wunden wird, der soll es der Stadt wieder abtretten,

und wieder geben, und darzu der Stadt das ablegen;

Item über das alles begnaden Wir Unser

liebe getreuen Burgermeister, Rathmanne, Inn=

=wohner, und die ganze Gemeine, als obene ge=

=schrieben stehet, Unser mehr benannte Stadt

Bielitz, daβ Wir Ihn bewehret, und bestätti=

=get haben; bewehren und bestattigen, in Kraft

dieses Briefs alle ihre Rechte, Freyheiten, Satzun=

=gen, Willkührungen und Gewohnheiten, die sie

 von Gewohnheit, oder Rechtswegen von Alters

bey Uns, oder bey Unsern Vorfahren gehabt

 haben, die zu haben, und zu halten, und zu Ihren

Nutzen und besten vollkӧmmelich und ewiglich

gebrauchen: Jedoch unschädlich Unsern fürst=

=lichen Rechten, und daβ alle diese Gabe, Bewer=

=unge und Bestättigunge, von Uns, und von

allen Unsern Nachkӧmmlingen ganz stete

und feste unversehret, und unverbrechlich blei=

=be,  und gehalten werde, haben Wir diesen Brief

geheiβen schreiben, versiegeln, und bestättigen

mit unsern anhangenden Insigel.

Gegeben zu Skotschau am Donnerstage nechst

vor St. Martins-Tage des heiligen Bischofs und

Beichtigers, nach Christi Geburt Vierzehn Hun=

=dert Jahr, damach in dem vier und zwan=...

[Dano w Skoczowie w czwartek po œwiêcie  Œw. Marcina Biskupa od Narodzenia Chrystusa 1424 roku.]

czyli 09.11.1424 roku.

 

 
 

 
 

=zigsten.
Dabey zu Gezeuge sind gewest, Unser liebe Oetreue Hanns Lorinz — Pynthlath genannt,
Lorenz Sasschke von Schӧnau Unser Marschalk, Nicolayke von Ditmarsdorf, Hanke Puczhala Unser Burggrafe zu Skotschau,
und Herr Heinrich Symelwicz Thumherrn zu groβen Glogau, Unser Schreiber, dem dieser Brief befohlen war
 

 
 

 
 

 

 
 

 
 

 

 
 

 

 
     
 

 
 

 

 Pieczêæ miejska Cieszyna z 1654 roku.