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Odpisy z XIX wieku
aktu Cesarza Austrii, Króla Czech i Wêgier z
17.05.1638 roku.
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Ferdynanda III von Habsburg
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Privilegium übern Bier und Weinschank.
Wir von Gottes Gnaden Friederich Kasimir Herzog in Schlesien, zu Teschen, und grossen Glogau etc.
Demnach Unser Gemüth aus fürstlicher angebohrner Mildigkeit dahin gerichtet, allen denjenigen (sonderlichen Unsern von Gott gegebenen Unterthanen) die sich eines ehrbaren vernünftigen Wandels befleißen, und darneben Uns und Gemeinem Unserm Fürstenthum zu besten, unterthänigen gehorsamen Willen erzeugen thun, hinwiederum Unser Gnad und Gutes zu beweisen.Und Wir dann angesehen, und betracht die unterthänige, gehorsame und willige Dienstbarkeit, welche Unsere Vorfahren Loeblicher Gottseeliger Gedächtnuß Uns, und ganzem Unserm Fürstenthum, die ehrsamen Weisen, Unsere liebe getreüen Bürgermeister, Rathmannen, und ganze Gemein Unser Stadt Bielitz, mit allem unterthänigen Willen erzeigt, und bewiesen haben, auch hiefüran zu erzeigen, und zu beweisen sich höchstes Fleises gern uns erbitten.Und damit Wir Ihnen und ihren Nachkommen solches hinwiederum mit Unser Mildigkeit und Gnad vergelten, und Sie, auch ihre künftige Nachkömmlinge gegen Uns, Unsere Erben und Nachkommen sich fürbashin desto williger gehorsamerund fleißiger erzeigen, und verhalten können, mögen und sollen. Derwegen so haben Wir für Uns Unsere Erben und Nachkommen, obgedachten Unsere Unterthanen, Bürgermeistern, Rathmannen und ganzer Gemein Unser Stadt Bielitz von angebohrner fürstlichen Mildigkeit, und Güte, (...)
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(...) auch aus fürstlicher Macht, wohlbedachten Muth, rechter Wissen, vorgehabtem Rath, und aus besondern Gnaden, damit wir Ihnen geneigt, zu ihrem Aufnahm und gemeinem Nutz zum Besten, auf daß derselbige bei ihnen desto besser gefördert werden möge, die Begnadung über das Weinschenken bei ihnen gegeben, und geben ihnen solche hiermit wissentlichen, in Kraft und macht dieses Briefes, Der gestalt, daß Sie und alle ihre Nachkommen hinfüran Zu ewigen gezeiten für gemeine Stadt allein. Wein kaufen, imlegen, und zu Ihrem und gemeiner Stadt nutz; gedey, besserung und aufnahm wieder ausschenken. Verkaufen, und obgedacht Weinschenken gebrauchen, genießen, haben, und besitzen sollen und mögen, ohne Unser, Unser Erben und nachkommen und sonsten männiglichs irrung, eintrag und Verhinderung. Und auf daß obgedachte Bürgermeister, Rathmanne, und ganze gemein, Unser Stadt Bielitz, Unser gnediges gemuet desto wirklicher sehen, haben und empfinden, mögen; So geben Wir für Uns, Unsere Erben und nachkommen. Ihnen und Ihren nachkommen, diese macht und gewaldt, daß Sie für sich, gemeine Stadt, und auf das Land, in die dörfer, und sonsten nun und zu ewigen Zeiten Bier brauen, und das Brauhauß in der Stadt (welches Ihnen und ihren nachkömmlingen, Von weilland Unserm Vorfahrn Herzog Casimiren zu Teschen etc. seliger und loeblicher gedecht nuß, ewiglich, erblich und frey gegeben worden) zu gemeinen nutz gebrauchen, und das Bier, wo es ihnen gefällig, verkauffen, und ausschenken mögen, und sollen, ohne Unser, Unser Erben, und sonsten männiglichs Eintrag und Verhinderung. Doch dessen alles Uns, Unsere Erben und nachkommen an Unsern fürstlichen hohen Jurisdictionen, Recht und gerechtigkeit, und den ihenigen, welche von Unsern Vorfahren deshalben begnadung haben, in allweg unschedlichen, und daß Sie gut Bier (...)
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(...) bräuen, verkauffen, ausschenken, und aus einem halben Maltz, welches Sechs scheffel Waitzen thut, nit mehr, alss dreitzehnthalb Achtel Bier bey Verlust des brauens machen, und brauen, und zwo Personen die gute auffachtung darauff haben, ordnen und setzen sollen. Und gegen solcher Unser begnadung, haben mehrgemelte Burgermeister, Rathmanne, Und gantze gemein Unser Stadt Bielitz für sich und alle Ihre nachkommen, Unss unser Erben und nachkommen wissentlichen und wal bedachtlichen, nun, Und hiefuran Zu ewigen Zeitten, Von einem ieden hundert Leinwat, so Viel derselben in und vor der Stadt Bielitz ein Jahr lang gemacht wirdet, Anderthalben groschen, den groschen Zu Zwölf Heller gerechnet, in Unser fürstliche Cammer Zureichen, Zugeben, Und nieder Zulegen, gutwillig Zugesaget.Verwilliget, und verpflicht, gantz getreulich und Ungefehrlichen. Des zu Urkund und besserer bestettigung haben Wir diesen brieff mit eigenen handen unterschrieben, und Unser fürstlich Insigel hieran wissentlichen Zuhengen beualhen. So geschehen und gegeben ist, zu Freistadt am Tage Michaelis nach Christi geburt Taussent fünffhundert und im fünff und Sechtzigisten Jahr. [1565] Derbej sein gewesen der Edel Wolgebarn und Ehrentuste Unsere liebe getreuen Herr Sigmund Herr von Kittlitz, Jochim Mhol von Mülredlitz, Unser Pfleger zur Bielitz Thomas Mleczko von und Zu Gelowitz, Nicolaus Karwinsky von Karwine, zu grossen Kunzendorf, und Lorenz Langenbach, dem dieser Brief beuholen wart.
Fridrich Kasimir. mp#
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Jak móg³ wygl¹daæ przywilej ? Zobaczmy na zachowanym w Opawie dokumencie.
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Pieczêæ miejska Cieszyna z 1654 roku.
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