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Odpisy z XIX wieku
aktu Cesarza Austrii, Króla Czech i Wêgier z
17.05.1638 roku.
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Ferdynanda III von Habsburg
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Privilegium der Anfall genannt. In Gottes Namen Amen.Alle Ding die Dir kannt werden off einen gemein Nutz und Frommen zu Bessinunge ein ytzlichen Menschen, und einer ganzen Gemeine, ist wohl Nothdurft und gut, daβ dy zu eyme ewigen Gedächtniβe mit Briefen befestend, und bestättiget werden, darum Wier Bolko von Gottes Gnaden Herzog in Schlesien, Herr zu Teschen und zu groβen Glogau etc. Bekennen und thun kund offentlich und ewiglich in diesem Briefe allen den, die ihn sehen, hӧren oder lesen, daβ in Unser,und der Unsern Gegenwärtigkeit gestanden haben, Unser liebe getreue Bürgermeister, und Rathmann Unserer Stadt Bielitz,und haben Uns demüthiglichen gebeten, daβ Wir sie, und alle die ganze Gemeine des Volks wohnhaftig daseibst in der Stadt zur Bielitz, die jetzt und da seyn oder immer in zukünftigen Zeiten da seyn werden,und alle ihre Kinder, ihre Erben und rechte Nachkommen, und sonst alle, die in ihrer Stadt-Rechte sitzen,und sitzen werden, und darzu gehӧren, oder gehӧren werden, durch Gott, und ihres ewigen Dienstes willen von sonderlichen Gnaden geruheten zu begnaden, in ...
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solcher masse, als hernach geschrieben stehet, vornem= =lich, daβ alle ihr Guth und Habe, es wär beweglich oder unbeweglich, fahrende oder unfahrende, daβ Sie in ihrem Stadt-Rechte haben, oder immer haben werden, oder Zinse, die sie haben oder haben wer= =den, auf Wiederkäuffe in Unsere Landen auf Unser Manne Gütter, und Dӧrfern, oder auf Städten inwendig, oder auswendig Unser Lande, oder wie sie die haben werden, ewiglichen sulten la= =βen, erben, sterben, und gefallen von eyme auf den andern, der im allernächste geboren sey, es wär Mannes- oder Weibes-Geschlecht, mit innehaltunge des vierten Gliedes, als sich Mann und Weib zu der Ehe genehmen mӧgen, und als sie einer dem andern, oder eines dem andern, mit gut erb= =er Beweisunge, und Wissenschaft der Städte und Dӧrfer, da dieselben geboren sind, aller nechste zu= =stunde, und mӧge gereichen kӧnnen, die zu ihren Stadt-Rechte sitzen und gehӧren, sondern nach dem vierten Gliede gerechnet, soll die Mageschaft ausgehen und Ende haben, und Wir, Unsere Erben und nachkommende Fürsten sollen dam= =mach Unsers fürstlichen Rechtes gebrauchen, des so haben Wir ansehen ihre Bette und willige Dienste, die sie Uns in langen und vergangenen Zeiten gethan haben, und noch in zukünftigen Zei= =ten ewiglichen thun sollen, der Wir ihn zu thun wohl getrauen, und haben sie von sonderlichen Gnaden von fürstlicher Macht mit rechter Wieβe, und guten Vorrathe Unserer Eltesten Manne genädiglich derhӧret, und haben sie beg= =nadt und begnaden in Kraft dies Briefs voll=
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... =kommlichen mit solchen Anfällen, in allen Stücken, Punkten, und Artikuln, und sonst in aller maβe, als oben geschrieben stehet, dieselben Anfälle inn= =zu haben, zu halten, und ewiglich besitzen, und in ihren Nuz zu wenden, als Sie allerbequemste wird denken gerathen seyn; Jedoch also, daβ man solchen Anfall Unseren Lande zu Teschen, nich abhendig noch entfremde; Sonderlich behal= =ten Wir Uns, und Unsern Nachkommen. Für= =sten, ob ihren ein Bürger oder Innwohner Unser obgenannten Stadt Bielitz Erbgüter kauffen würde, und kaufen, die zu Lehen giengen, oder im Erbrecht legen, daβ die nicht weiter erben und kommen sollen, wenn nach des Landes Rechte und Gewohnheit; Auch begnaden Wir Unser ehegenannte Stadt Bielitz daβ Wir ihn geben vor ein Recht zu haben und vollkommelich zu gebrauchen, und ewiglich der Stadt zu Nutz und Frommen; Zum ersten alle Unfure und Missethätern, Czeter-Geschrey, die zu verbothener Zeit des Nachts geschehen, Frevel, Meβer-Würfe, blo= =βe Degen und Gewalt, die am Tage oder an der Nacht, in der Stadt, in Häusern, in Thoren, auf den Stadt-Graben, in Stadtgraben, auf der Stadtmauer, oder auf der Zugbrücken geschehen, oder wer ein Wächter, Thorhütter, oder Stadtdie= =ner, und Bothen schlüge, daβ alles sollen Rath= =männer von der Stadt wegen strafen, büβen, und gebessert nehmen, nachdeme als die Misse= =that begangen ist, ausgenommen Blutrunst, ...
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und was hӧher ist. Auch geben Wir ihn vor ein Recht zu haben, wel= =cher Pawer oder Pawerinne, Er sey Unser, oder Unser Landmann in der ehegenannten Stadt zum rechten wird verbürget, daβ er daseibst zum Rechte gestehen, und antworten soll, und anderswo nicht; Auch geben Wir Ihn vor ein Recht zu haben, wann ein Landmann einem Stadtmanne schuldig ist, daβ er zu ihm verzehret hat, mit Essen und mit Trinken, oder Ihm mit der Masse vorgetra= =gen, oder mit der Ehle gemeβen hat, daβ dersel= =be Landmann solchem Stadtmann im Stadtrechte und im Stadtgerichte urn solche Schulde antworten soll, aber mag Ihn in der Herberge mit dcm Rechte um seine Schuld verbiethen. Auch wollen Wir, daβ Sie vor ein Recht und Gewohnheit haben, daβ kein Czeche unter Ihn neue Willkühr machen noch ordnen soll, ohne der Rathmanne Wiessen und Willen, auch sollen die Rathmanne wieder Gemeinen Nutz und wieder die Gemeine Insicht thun, noch finden, erdenken und ma= =chen. Item wir wollen, daβ kein Handwerksmann in wenig einer Meyl von der ehegenannten Stadt Bielitz wohnen soll, ausgenommen Roue= =len oder Altbussir und Schmiede, die Waffen schär= =fen, noch kein Kretscham, noch Brodbäncke, noch Fleischbänke, noch Schneider sollen seyn in einer Meile, es sey den werden, daβ jemanden solches Handwerk mit Rechte da gehaben mӧchte. Item wer da freventlich, oder mit Unrecht ein ...
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...zurechet, oder zueignet, und zugezogen hat, die Ding die Unser ehegenannten Stadt angehӧret, als Viehweyde, Wälde, Pӧsche, Gränzen und oder ichtes der= =leye und anderleye und indeme derfunden und über= =wunden wird, der soll es der Stadt wieder abtretten, und wieder geben, und darzu der Stadt das ablegen; Item über das alles begnaden Wir Unser liebe getreuen Burgermeister, Rathmanne, Inn= =wohner, und die ganze Gemeine, als obene ge= =schrieben stehet, Unser mehr benannte Stadt Bielitz, daβ Wir Ihn bewehret, und bestätti= =get haben; bewehren und bestattigen, in Kraft dieses Briefs alle ihre Rechte, Freyheiten, Satzun= =gen, Willkührungen und Gewohnheiten, die sie von Gewohnheit, oder Rechtswegen von Alters bey Uns, oder bey Unsern Vorfahren gehabt haben, die zu haben, und zu halten, und zu Ihren Nutzen und besten vollkӧmmelich und ewiglich gebrauchen: Jedoch unschädlich Unsern fürst= =lichen Rechten, und daβ alle diese Gabe, Bewer= =unge und Bestättigunge, von Uns, und von allen Unsern Nachkӧmmlingen ganz stete und feste unversehret, und unverbrechlich blei= =be, und gehalten werde, haben Wir diesen Brief geheiβen schreiben, versiegeln, und bestättigen mit unsern anhangenden Insigel. Gegeben zu Skotschau am Donnerstage nechst vor St. Martins-Tage des heiligen Bischofs und Beichtigers, nach Christi Geburt Vierzehn Hun= =dert Jahr, damach in dem vier und zwan=... [Dano w Skoczowie w czwartek po œwiêcie Œw. Marcina Biskupa od Narodzenia Chrystusa 1424 roku.] czyli 09.11.1424 roku.
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=zigsten. |
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Pieczêæ miejska Cieszyna z 1654 roku.
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